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Hartz-IV-Empfänger können für rezeptfreie Arzneimittel künftig zusätzliche Gelder beantragen. Allerdings soll die Härtefallregelung nur in Ausnahmen greifen. Eine Woche nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes einigten sich das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit auf einen Katalog mit Richtvorgaben und Fallbeispielen.
Als „außergewöhnliche, laufende Belastung“ werden OTC-Medikamente aber nur in bestimmten Fällen eingestuft, etwa Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion. Die Regelung gsollen nur in engen Grenzen gelten; so sollen auch in Zukunft nicht pauschal alle Kosten für OTC-Arzneimittel übernommen werden. Die Möglichkeit der Erstattung besteht ab sofort; ab April sollen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.
Bedürftige müssen sich an ihren Fallmanager beim Jobcenter wenden. Der entscheidet im Rahmen seines Ermessensspielraums über die Erstattung; die Dienstanweisungen dazu werden zur Stunde verschickt. Gegebenenfalls muss eine Bestätigung vom ärztlichen Dienst oder Gesundheitsamt eingeholt werden. Ob der Antragsteller in Vorleistung gehen muss oder ob er die Beträge monatlich überwiesen bekommt und Nachweise erbringen muss, soll einer Sprecherin der Arbeitsagentur zufolge im Einzelfall entschieden werden. Ein eigenes Abrechnungsverfahren für die Apotheken werde es vermutlich nicht geben.
Nicht unter die Härtefallklausel fallen die Praxisgebühr, Erstattungen für Brillen, Zahnersatz oder orthopädische Schuhe. Sie müssen aus der Regelleistung bestritten werden. Rollstuhlfahrer, „die gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten“, sollen Zuschüsse für Putz- oder Haushaltshilfen bekommen.