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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat zu Bufexamac-haltigen Arzneimitteln nach § 31 Absatz 4 Satz 2 des AMG festgestellt, dass eine Voraussetzung nach § 30 AMG für den Widerruf vorgelegen hat, das heißt dass die Zulassungen von allen Bufexamac-haltigen Arzneimitteln mit sofortiger Wirkung widerrufen werden und nicht mehr verkehrsfähig sind.
Bufexamac-haltige Arzneimittel dürfen daher ab sofort nicht mehr abgegeben werden.
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